Darum geht es
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:
Die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ergänzt die Schweizerische Bundesverfassung um einen neuen, zusätzlichen Artikel im Katalog der Grundrechte. Sein Wortlaut:
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
Art. 197 Ziff. 12 2
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)
Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.